Der BGH hat entschieden, dass die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken AIDA und AIDU trotz klanglicher und schriftbildlicher Ähnlichkeit zu verneinen sein kann, weil die Klagemarke AIDA einen vom Publikum wahrgenommenen Bedeutungsgehalt – die Oper von Giuseppe Verdi – hat, der der Marke AIDU fehlt. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.