Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeiten neuen Sachvortrags im Nichtigkeitsberufungsverfahren

In einer Entscheidung vom 28.08.2012 (X ZR 99/11) ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorlage eines Privatgutachtens in zweiter Instanz nicht notwendiger Weise neues Vorbringen darstellt, wenn durch die Ausführungen des Gutachters erstinstanzlicher Vortrag konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird. Andererseits kann Vortrag, der sich auf eine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Druckschrift bezieht, neu sein wenn er konkrete technische Informationen und Anregungen betrifft, die der Fachmann nach dem Berufungsvortrag der Schrift entnehmen soll und dies vor dem Bundespatentgericht nicht vorgetragen worden ist. Derartiger neuer Vortrag kann gleichwohl zulässig sein, wenn der Nichtigkeitskläger aufgrund des Hinweisbeschlusses gemäß § 83 I PatG keine Veranlassung dazu hatte, diesen Vortrag bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu bringen.