Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei internationalen Markenrechtsverletzungen („OSCAR“)

In seiner Entscheidung vom 8. März 2012 ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass in Fällen internationaler Markenrechtsverletzung die Zuständigkeit deutscher Gerichte nur dann gegeben ist, wenn ein hinreichender Inlandsbezug gegeben ist. Dies erfordert einen „commercial effect“ in Deutschland. Ferner muss geprüft werden, inwieweit die Rechtsverletzung vermeidbar ist, was im Falle einer Fernsehübertragung via Satellit, die unvermeidlich in zahlreichen Ländern empfangen werden kann, fraglich ist. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug vorliegt, beispielsweise, weil der Markenverletzer zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert. Weil dies nicht festgestellt war, hat der Bundesgerichtshof den Fall an das Kammergericht zurückverwiesen.