Der Bundesgerichtshof entscheidet über ein Benutzungsrecht auf der Grundlage eines älteren Patents

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein jüngeres Patentrecht gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein kann, weil der Inhaber des älteren Patents insoweit ein Benutzungsrecht haben kann. Hierauf kann sich auch ein Lizenznehmer am älteren Patent berufen. Das Benutzungsrecht geht jedoch nur so weit, wie ausschließlich von der technischen Lehre des älteren Patents und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch gemacht wird, die erst durch das jüngere Schutzrecht gelehrt werden.