Der Bundesgerichtshof entscheidet über erfinderische Tätigkeit

In einer Entscheidung von 16.02.2016 (X ZR 5/14 „Anrufroutingverfahren“) hat der Bundesgerichtshof einen strengen Maßstab hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit angewandt. Das Urteil des Bundespatentgerichts, dass das Patent aufrecht erhalten hatte, wurde abgeändert und das Patent wiederrufen. Der nächstliegende Stand der Technik war ein Entwurf für einen technischen Standard, in dem eine bestimmte Routine mit einzelnen Verfahrensschritten dargestellt war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lag eine Veranlassung des Fachmannes, diese Routine weiterzuentwickeln darin, dass sie ohnehin darauf angelegt war, vom Fachmann konkretisiert zu werden und im weiteren Standardisierungsprozess mit ergänzenden Angaben ausgefüllt zu werden. Weiter war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass, wenn für den Fachmann zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht kommen, diese sämtlich naheliegend sein können. Dabei ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung welche der Lösungsalternativen vom Fachmann als erstes in Betracht gezogen wird. Die Entscheidung zeigt, dass an das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit durchaus hohe Anforderungen zu stellen sind.