Der Bundesgerichtshof entscheidet über „inescapable trap“ zu einem deutschen Teil ei-nes europäischen Patents

In einer Entscheidung vom 17. Februar 2015 „Wundbehandlungsvorrichtung“ (X ZR 161/12) hat sich der Bundesgerichtshof mit dem deutschen Teil eines europäischen Patents beschäftigt, das ein einschränkendes Merkmal enthielt, welches in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart war. Diese Situation führt nach der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts regelmäßig zum vollständigen Widerruf des Patents. Der Bundesgerichtshof hat bereits für deutsche Patente und Gebrauchsmuster entschieden, dass – anders als nach der Rechtsprechung des Europä-ischen Patentamts – in manchen Fällen eine Heilungsmöglichkeit besteht. Die jetzige Entschei-dung weitet diese Rechtsprechung auf deutsche Teile europäischer Patente aus. Das Bundes-patentgericht hatte keine Heilungsmöglichkeit gesehen und das Patent widerrufen. Diese Ent-scheidung ist jetzt aufgehoben und der Fall an das Bundespatentgericht zurückverwiesen wor-den.