Der Bundesgerichtshof entscheidet über Kontrollpflichten beim Internetmarktplatz

Wer einen Internetmarktplatz betreibt, ist nicht verpflichtet, sämtliche Angebote, die Marken eines Dritten anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob von den Original-Erzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden. Er haftet auch nicht nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, wenn in Angeboten mit Formulierungen “ähnlich” oder “wie” auf Marken eines Dritten Bezug genommen wird.