Der Bundesgerichtshof entscheidet über Markenverletzung in Internetsuchmaschinen

Wer auf seiner Internetseite in einer bestimmten Zeile, von der er weiß, dass Internetsuchmaschinen dort zugreifen, zusammen mit seiner Produktbezeichnung ein Zeichen („power ball“) angibt, das mit der Marke eines Dritten („POWER BALL“) verwechselbar ist, haftet als Markenverletzer, wenn die Internetsuchmaschinen die Kennzeichnen zusammen als Treffer anführt. Dabei reicht es für eine markenmäßige Benutzung aus, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen das Ergebnis eines Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine beeinflusst und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders führt.