Der Bundesgerichtshof entscheidet über mittelbare Patentverletzung

In einer Entscheidung vom 3. Februar 2015 (X ZR 69/13 „Audiosignalcodierung“) hat sich der Bundesgerichtshof mit interessanten Fragen zur mittelbaren Patentverletzung beschäftigt. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter Tonsignale und enthält eine Reihe von Decodierschritten. Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Geräte, die weder Komponenten zum Ausführen der patentgemäßen Decodierschritte aufweisen, noch zusammen mit Software angeboten oder geliefert werden, mit der eine Decodierung ausgelöst werden kann, nicht als Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG angesehen werden können, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Ein Mittel bezieht sich nicht schon dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es zur Verwirklichung eines Verfahrensschritts eingesetzt wird, der den im Patentanspruch eines Verfahrenspatents vorgesehenen Schritten vorausgeht. Dies gilt auch dann, wenn der vorgelagerte Schritt notwendig ist, um die im Patentanspruch vorgesehenen Schritte ausführen zu können, und wenn das Mittel aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung ausschließlich zu diesem Zweck eingesetzt werden kann. Für die mittelbare Verletzung eines Patents, das ein Verfahren zum Decodieren von Daten betrifft, reicht es deshalb nicht aus, einen Datenträger anzubieten oder zu liefern, der zur Decodierung geeignete Daten enthält.