Der Bundesgerichtshof entscheidet über Neuheit einer Stoffzusammensetzung

In einer Entscheidung vom 23. Oktober 2012 (X ZR 120/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine auf dem Markt erhältliche Stoffzusammensetzung nicht neu ist, wenn sie vom Fachmann analysiert und ohne unzumutbaren Aufwand reproduziert werden kann. Handelt es sich um eine nicht ohne Weiteres identifizierbare komplexe Zusammensetzung, reicht es für die Neuheitsschädlichkeit aus, wenn der Fachmann eine überschaubare Anzahl plausibler Hypothesen über die mögliche Beschaffenheit der Zusammensetzung entwickeln kann, von denen sich eine mit den ihm zur Verfügung stehenden Analysemöglichkeiten verifizieren lässt.