Der Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzansprüche bei mittelbarer Patentverletzung sowie die Übertragung des Patents während des Verletzungsverfahrens

In seiner Entscheidung vom 07.05.2013 („Fräsverfahren“; X ZR 69/11) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es lag eine mittelbare Patentverletzung durch Anbieten von Mitteln zur Benutzung der Erfindung vor. Der Patentinhaber konnte jedoch nicht nachweisen, dass es auch zu einer unmittelbaren Patentverletzung von Dritten durch einen entsprechenden Einsatz der Mittel gekommen ist. Das Oberlandesgericht München hat die geltend gemachten Rechnungslegungsansprüche sowie den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof diese Ansprüche als begründet angesehen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits eine mittelbare Patentverletzung, die durch Anbieten der entsprechenden Mittel begangen wurde, hierfür ausreichend sei. Darüber hinaus beschäftigt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit der Frage wie der Fall, dass ein Patent im Laufe des Prozesses übertragen wird, der Rechtsübergang aber noch nicht in der Patentrolle registriert worden ist, prozessual zu handhaben ist. Solange der Rechtsübergang nicht registriert worden ist, ist nur der eingetragene Patentinhaber berechtigt, das Patent geltend zu machen. Die Eintragung ist jedoch nicht maßgeblich für die Frage, wem materiell-rechtlich die Ansprüche zustehen. Dementsprechend hat ein früherer Patentinhaber der nach wie vor in der Rolle als Inhaber eingetragen ist, der aber tatsächlich das Patent und die hieraus resultierenden Ansprüche abgetreten hat, seine Klageanträge dahingehend anzupassen, dass die Erfüllung der Ansprüche an den tatsächlichen Inhaber zu erfolgen hat.