Der Bundesgerichtshof entscheidet über Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses

In einer Entscheidung vom 21.08.2012 (X ZR 33/10) ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass Videobilddaten, die eine Folge von Videobildern repräsentieren als unmittelbares Erzeugnis eines Herstellungsverfahrens anzusehen sein können und daher gemäß § 9 S. 2 Nr. 3 Patentgesetz als Erzeugnisse geschützt sein können. Von diesem Erzeugnisschutz wird auch ein Datenträger erfasst auf dem die erfindungsgemäß gewonne Datenfolge gespeichert ist, wenn die Datenfolge als unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines Videobildkodierungsverfahrens anzusehen ist.