Der Bundesgerichtshof entscheidet über Schutzvoraussetzungen des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

In einem grundlegenden Urteil hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster getroffen: Der Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entsteht nur, wenn das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Europäischen Gemeinschaft zugänglich gemacht wurde. Eine Veröffentlichung außerhalb dieses Territoriums genügt zur Begründung des Schutzes nicht. Andererseits kann eine Veröffentlichung außerhalb der Europäischen Gemeinschaft neuheitsschädlich sein, wenn sie den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für andere europäische Gerichte nicht bindend.