Der Bundesgerichtshof entscheidet über „Tippfehler-Domain“

In einem Urteil vom 22. Januar 2014, I ZR 164/12 hat sich der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat mit Domainnamen beschäftigt. Unter dem Domainnamen www.wetteronline.de betreibt die Klägerin einen Wetterdienst. Die Beklagte wirbt unter der Domain „wetteronlin.de“ für private Krankenversicherungen. Durch einen Tippfehler gelangt man auf die Internetseite der Beklagten, die für jeden Aufruf ihrer Seite ein Entgelt erhält. Der Bundesgerichtshof sah dies als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung an. Namensschutz hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen, weil der Bezeichnung „wetteronline“ die erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft fehlt. Auch einen Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar, und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.