Der Bundesgerichtshof entscheidet über unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit der Übernahme von Kennzeichen

Ein Originalhersteller hat die Verpackungen von Druckerpatronen mit verschiedenen Kennzeichen wie einem Teddybären, einer Ente oder einem Sonnenschirm versehen, um für den Benutzer die Zuordnung der Druckerpatrone zu einem bestimmten Drucker zu erleichtern. Ein Nachahmer wurde wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt, weil er die entsprechenden Druckerpatronen mit nahezu identischen Kennzeichen versehen hatte. Im Gegensatz zu beiden Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten sei zwar eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der betroffenen Kennzeichen gegeben, jedoch reiche dies für eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs der betroffenen Kennzeichen nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat die Kennzeichen in ihrer Funktion mit Bestellnummern von Mitbewerbern verglichen, auf die grundsätzlich auch verwiesen werden darf.