Der Bundesgerichtshof entscheidet über Unterlassungsansprüche gegen Access-Provider bei Urheberrechtsverletzungen

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen in Anspruch genommen, weil es als Access-Provider ihren Kunden Zugang zu Webseiten ermöglicht, über die urheberrechtlich geschützte Musikwerke heruntergeladen werden können. Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 26. November 2015 entschieden (I ZR 3/14 und I ZR 174/14), dass ein Telekommunikationsunternehmen, das seinen Kunden Zugang zum Internet bereitstellt, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Dritte hierüber urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich machen. Voraussetzung ist allerdings, dass zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden sind. Außerdem hat der Bundesgerichtshof die weitere folgende Einschränkung gemacht: „Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt“.