Der Bundesgerichtshof entscheidet über unzulässige Erweiterung bei einem Gebrauchsmuster

In einer Entscheidung vom 6. August 2013 „Tintenstrahldrucker“ (X ZB 2/12) hat sich der Bundesgerichtshof zu den Konsequenzen einer unzulässigen Erweiterung eines Gebrauchsmusters geäußert. Wenn kein „Aliud“ beansprucht ist, sondern lediglich eine Beschränkung des Gegenstandes vorgenommen wurde, muss das Gebrauchsmuster nicht gelöscht werden. Ein „Aliud“ liegt nicht vor, wenn lediglich eine Anweisung zum technischen Handel konkretisiert wird, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Demgegenüber liegt ein „Aliud“ vor, wenn ein technischer Aspekt angesprochen wird, der aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung, noch auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.