Der Bundesgerichtshof entscheidet über Urheberrechtsschutz bei Werken der angewandten Kunst

In einem Urteil vom 13. November 2013 (I ZR 143/12 „Geburtstagszug“) hat der Bundesgerichtshof seine langjährige Rechtsprechung revidiert: Entgegen der früheren Rechtsprechung sind an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst keine anderen Anforderungen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst zu stellen. Die frühere Rechtsprechung, nach der im Bereich der angewandten Kunst höhere Anforderungen gestellt wurden, war damit begründet worden, dass hierfür auch Geschmacksmusterschutz zur Verfügung steht. Die Änderung der Rechtsprechung ist auch mit der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 begründet worden, nach der keine enge Verbindung zwischen Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz mehr besteht.