Der Bundesgerichtshof entscheidet über verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel

In einer Entscheidung vom 09.06.2015 (X ZR 51/13 „Einspritzventil“) hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Einwand verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel zu beschäftigen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass, wenn im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht Angriffs- oder Verteidigungsmittel, eine Klageänderung oder eine Verteidigung mit beschränkten Patentansprüchen nicht nach § 83 Abs. 4 PatG, d. h. nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist und damit wegen Verspätung zurückgewiesen worden sind, eine Zurückweisung auch im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht möglich ist. Auch wenn das erstinstanzliche Bundespatentgericht offen gelassen hat, ob es einen nachträglich eingefügten Nichtigkeitsgrund für sachdienlich hält oder nicht aber gleichwohl in der Sache hierüber geurteilt hat, unterliegt diese Entscheidung ohne Weiteres dem Berufungsverfahren und muss in der Sache entschieden werden.