Der Bundesgerichtshof grenzt den Austausch von Teilen von der Neuherstellung ab

In einer Entscheidung vom 17. Juli 2012 (X ZR 97/11 „Palettenbehälter II“)

hat der Bundesgerichtshof den patentfreien Austausch von Ersatzteilen von der patentgeschützten Neuherstellung abgegrenzt. Ein maßgebliches Kriterium ist, ob der Austausch nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme anzusehen ist, die die Identität der Gesamtvorrichtung als verkehrsfähiges Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt. Ein Gesichtspunkt hierfür ist, ob mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist.