Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor

In einer Entscheidung vom 02.06.2016 (I ZR 226/14 „Kraftfahrzeugfelgen“) hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Grenzen des Reparaturprivilegs nach Art. 110 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu beschäftigen. Die Beklagte hat durch den Vertrieb von Leichtmetallfelgen eine Reihe von Gemeinschaftsgeschmacksmustern der Firma Porsche verletzt. In ihrer Werbung hat die Beklagte daraufhin gewiesen, dass die Leichtmetallfelgen ausschließlich zu Reparaturzwecken zu verwenden sind. Daher war fraglich, ob sich die Beklagte auf das Reparaturprivileg nach Art. 110 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung berufen kann. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist dies nicht der Fall. Es gibt jedoch hiervon abweichende Meinungen ausländischer Gerichte. Der Bundesgerichtshof hat eine Reihe entscheidungserheblicher Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Im Kern geht es darum, ob das Reparaturprivileg auch auf Erzeugnisse – wie etwa Felgen von Kraftfahrzeugen – anwendbar ist, die vom Kunden frei wählbar sind, ob die Erzeugnisse identisch gestaltet sein müssen, um zu passen und wie sicher gestellt werden kann, dass die Erzeugnisse ausschließlich zu Reparaturzwecken eingesetzt werden.