Der Bundesgerichtshof präzisiert seine Rechtsprechung zur äquivalenten Patentverletzung

In einer Entscheidung vom 13. Januar 2015 (X ZR 81/13 „Kochgefäß“) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Äquivalenz weiter präzisiert. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, die auf äquivalente Patentverletzung erkannt hatte, wurde aufgehoben. Eine äquivalente Patentverletzung setzt regelmäßig dreierlei voraus: „Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleich wirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich, drittens, am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgemäß zusammen kommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar.“ Eine weitere Unterteilung in „erfindungswesentliche“ und „zusätzliche“ Wirkungen ist verfehlt. Die Entscheidung enthält noch einen weiteren interessanten Aspekt: Eine wegen Patentverletzung beklagte Partei darf sich auch dann darauf berufen, dass der geltend gemachte Patentanspruch fehlerhaft in die deutsche Sprache übersetzt worden ist, wenn die Partei die fehlerhafte Übersetzung gar nicht kannte.