Der Bundesgerichtshof räumt umfassenden Auskunftsanspruch gegen Internetprovider ein

In einer Entscheidung vom 19. April 2012 (I ZB 80/11) ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass Inhaber von Urheberrechten Auskunftsanspruch gegen Internetprovider zu Namen und Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse haben, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben. Der Auskunftsanspruch setzt keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus.