Der Bundesgerichtshof urteilt über die einer Erfindung zugrunde liegende „Aufgabe“

In einer Entscheidung vom 13. Januar 2015 (X ZR 41/13) „Quetiapin“ hat sich der Bundesge-richtshof mit der einer Erfindung zugrunde liegenden „Aufgabe“ befasst. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Prüfung der Erfindung nicht unbedingt auf die in der Patentbeschreibung angegebene „Aufgabe“ abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet. Weil die Defini-tion der „Aufgabe“ (des technischen Problems), die einer Erfindung zugrunde liegt, nicht dazu dient, eine Vorentscheidung über die Frage der erfinderischen Tätigkeit zu treffen, dürfen Ele-mente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, hierin nicht berücksichtigt werden. Es ist deshalb nicht zulässig, ohne weiteres zu unterstellen, dass dem Fachmann die Beschäftigung mit einer bestimmten Aufgabenstellung nahegelegt war. Es wäre verfehlt, bei der Definition der „Aufgabe“ die Frage zu prüfen, welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der Technik gegeben wurden. Vielmehr ist das technische Problem so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich diese Frage ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt.