Der Bundesgerichtshof urteilt zur Farbmarke „Rot“

In einem Urteil vom 23. September 2015 (I ZR 78/14 „Sparkassen-Rot/Santander-Rot“) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zu-rückverwiesen. Der Kläger ist Inhaber der als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen Farbmarke Nr. 302 11 120 „Rot (HKS 13)“. Die Marke hat eine Priorität vom 7. Februar 2002 und ist am 11. Juli 2007 eingetragen worden. Verklagt wurde der spanische Finanzkonzern „Santander“, der seit Ende der 1980iger Jahre in zahlreichen Ländern bei seinem Außenauftritt einen roten Farbton verwendet sowie die deutsche Tochtergesellschaft, die dies seit dem Jahr 2004 tut. Das Oberlandesgericht hatte die Klage teilweise abgewiesen und teilweise im Hinblick auf das gegen die Klagemarke gerichtete Löschungsverfahren ausgesetzt. Der Bundesgerichts-hof hält auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts eine Verletzung der Marke für mög-lich und hat entschieden: „Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzei-chen eingesetzt, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäßiger Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsan-spruch in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG [unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer im Inland bekannten Marke] in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten Zeichen um eine bekannte Marke handelt.“ Der Bundesge-richtshof hält auch Unterlassungsansprüche auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage für möglich.