Der Bundesgerichtshof urteilt zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

In einer Entscheidung vom 18. September 2014 (I ZR 228/12) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Beklagte, die Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung mit ihrem eigenen Logo vertreibt, die Farbmarke „Gelb” für zweisprachige Wörterbücher in Printform der Klägerin verletzt. Die Farbmarke „Gelb“ wurde auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen, da die Klägerin seit 1956 Wörterbücher mit gelber Farbgestaltung vertreibt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte den gelben Farbton als Marke verwendet. Im Regelfall fasst der Verkehr die Farbe einer Verpackung als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke auf. Auf dem Markt für zweisprachige Wörterbücker prägen jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten. Dies strahlt auch auf den benachbarten Markt für Sprachlernsoftware aus.