Der Bundesgerichtshof weist Anträge als verspätet zurück

In einer Entscheidung vom 15. Dezember 2015 (X ZR 111/13 „Telekommunikationsverbindung“) hat der Bundesgerichtshof Hilfsanträge, mit denen der Patentinhaber sein Patent verteidigen wollte, als verspätet zurückgewiesen. Die Hilfsanträge hatten Kombinationen von auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüchen zum Gegenstand. Der Patentinhaber hatte in der ersten Instanz das Patent „in der erteilten Fassung“ verteidigt. Das erstinstanzliche Urteil enthielt Ausführungen dazu, dass ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der rückbezogenen Unteransprüche nicht ersichtlich sei. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verteidigung des Hauptanspruchs in Kombination mit Unteransprüchen im Berufungsverfahren ein neues Verteidigungsmittel ist, das als verspätet zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung ist hart und bedeutet für die Praxis, dass der Patentinhaber bereits in der ersten Instanz seine Hilfsanträge konkret formulieren und verteidigen muss.