Der Bundesgerichtshof zum Schutz für Softwarepatente

In einem Beschluss vom 22. April 2010 ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass ein System und Verfahren nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen ist, wenn ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird. Hierfür reicht es aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, dass zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage, beispielsweise die unterschiedlichen Eigenschaften und Leistungsfähigkeit von Hard- und Softwarekomponenten, Rücksicht nimmt.