Der EuGH entscheidet über die unlautere Ausnutzung bekannter Marken durch Verwendung ähnlicher Marken in Vergleichslisten

In einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH die Verwendung eines Zeichens in Vergleichslisten, das einer bekannten Marke ähnlich ist, als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke angesehen. Unlauter, so der EuGH, ist der Versuch, sich in den Bereich der Sogwirkung einer bekannten Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen. Dabei ist weder erforderlich, dass Verwechslungsgefahr besteht, noch, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung oder allgemein des Inhabers der Marke vorliegt. Nach Auffassung des EuGH kann sowohl eine Markenverletzung, als auch eine unzulässige vergleichende Werbung gegeben sein.