Der EuGH entscheidet über die Voraussetzungen einer bösgläubigen Gemeinschaftsmarkenanmeldung

In einer kürzlichen Entscheidung, die eine Anmeldung einer dreidimensionalen Marke für einen Schokoladenosterhasen betrifft, hat der EuGH die zur Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung anzuwendenden Kriterien zusammengefasst. Zu berücksichtigen ist (1) die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet, (2) die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie (3) der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.