In einem Urteil vom 25. Oktober 2012 (C-133/11) hat der EuGH Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit bei negativen Feststellungsklagen beantwortet: Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, das heißt der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort, des für den Schaden unsächlichen Geschehens. An diesen beiden Orten kann auch eine negative Feststellungsklage erhoben werden, die auf die Feststellung abzielt, dass die Voraussetzungen der Haftung, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch ergeben könnte, nicht gegeben sind. Ein Gericht, das im Staat seines Gerichtsstandes keinen der eben genannten Anknüpfungspunkte feststellen kann, darf sich nicht für zuständig erklären.