Der EuGH entscheidet über Urheberrecht und Hyperlinks

In einer Entscheidung vom 13. Februar 2014 (C-466/12) ist der EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betreiber einer Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber mit einem Hyperlink auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Internetseite zugänglich sind. Der EuGH hat zwar festgestellt, dass das Setzen eines Hyperlinks, der zu einem urheberrechtlich geschützten Werk führt, eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt; weil das urheberrechtlich geschützte Werk jedoch auf einer anderen Internetseite frei verfügbar ist, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Die Wiedergabe, so das Gericht, wendet sich nicht an ein neues Publikum, das heißt an ein Publikum, das der Urheberrechtsinhaber nicht hatte erfassen wollen, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.