Der EuGH entscheidet zur Inhaberschaft am Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Art. 14 Abs. 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ordnet das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu, während Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung dieses Recht dem Arbeitgeber zuordnet, wenn das Geschmacksmuster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen des Arbeitgebers entworfen wurde. In einem kürzlich ergangenen Urteil ist der EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 14 Abs. 3 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nur im Arbeitsverhältnis und nicht für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt, die als Auftragsarbeiten entworfen wurden. Im Rahmen von Auftragsarbeiten steht das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Entwerfer zu, sofern es nicht vertraglich auf einen Rechtsnachfolger übertragen wurde.