Der Europäische Gerichtshof entscheidet über die dreidimensionale Marke des Apple „flagship stores“

In einer Entscheidung vom 10. Juli 2014 (C – 421/13) hat der Europäische Gerichtshof über einige Vorlagefragen des Bundespatentgerichts entschieden, die die Markenfähigkeit einer dreidimensionalen Darstellung des Apple „flagship stores“ betreffen. Dabei war vor allem zu entscheiden, für welche Dienstleistungen die Marke eintragungsfähig ist. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass es sich bei der fraglichen Marke um die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren handelt und, dass diese in Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben eintragungsfähig ist. Dies gilt allerdings nur für Dienstleistungen, die in Leistungen bestehen, die sich auf diese Waren beziehen, aber kein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst sind. Darüber hinaus muss die Darstellung geeignet sein, die Dienstleistung des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.