Der Europäische Gerichtshof entscheidet über die Haftung des Anbieters von Internetzugangsdiensten

In einer Entscheidung vom 27. März 2014 (C-314/12) hatte der Europäische Gerichtshof die Zulässigkeit von Anordnungen nationaler Gerichte gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten zu beurteilen. Die nationalen Gerichte dürfen Anordnungen treffen, mit denen Anbietern von Internetzugangsdiensten verboten wird, ihren Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechteinhaber geschützte Gegenstände online zugänglich gemacht werden. Dabei muss dem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Auswahl der Maßnahmen zur Befolgung der Anordnung frei stehen. Darüber hinaus müssen nur zumutbare Maßnahmen ergriffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der unerlaubte Zugriff auf geschützte Gegenstände zuverlässig verhindert oder zumindest erschwert werden muss und es muss gewährleistet sein, dass ein rechtmäßiger Zugang nicht unnötig erschwert wird.