Der Europäische Gerichtshof entscheidet über die Vereinbarkeit eines Lizenzvertrages mit europäischem Wettbewerbsrecht (Art. 101 AEUV)

In der Rechtssache C-567/14 hatte sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Lizenzvertrag, der die Zahlung einer Lizenzgebühr für die Nutzung einer bestimmten Technologie (aus dem menschlichen Cytomegalovirus abgeleiteter Enhancer) auch für den Fall vorsieht, dass die zugrundeliegenden Patente für nichtig erklärt oder für nicht benutzt beurteilt werden, gegen europäisches Wettbewerbsrecht (Art. 101 AEUV) verstößt. Die Lizenznehmerin Genentech sowie die spanische Regierung waren dieser Auffassung. Die Lizenzgeberin Höchst/Sanofi-Aventis, die französische und die niederländische Regierung sowie die EU Kommission teilten diese Auffassung nicht. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 101 AEUV dahin auszulegen sei, dass er nicht verbietet, dass einem Lizenznehmer in einem Lizenzvertrag die Verpflichtung auferlegt wird, im Falle der Nichtigerklärung oder der Nichtverletzung des lizenzierten Patents während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung eine Gebühr für die Verwendung der patentierten Technologie zu zahlen, wenn der Lizenznehmer diese Vereinbarung mit einer angemessenen Frist kündigen kann. Aufgrund der Kündigungsmöglichkeit lässt sich nämlich ausschließen, dass die Zahlung der Lizenzgebühr den Wettbewerb beeinträchtigt, indem sie die Handlungsfreiheit des Lizenznehmers einschränkt oder zu Marktabschottungseffekten führt.