Der Europäische Gerichtshof muss über die internationale Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage entscheiden

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auf der Grundlage europäischen Rechts die für unerlaubte Handlungen begründete internationale Zuständigkeit auch im Falle einer negativen Feststellungsklage gegeben ist. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass dies der Fall ist. Weil es hierzu jedoch widersprechende Urteile aus anderen Ländern gibt, hat er die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.