Der Freistaat Bayern verteidigt erfolgreich die EU Marke NEUSCHWANSTEIN

Der Freistaat Bayern ist seit 2011 Inhaber der EU Marke NEUSCHWANSTEIN, die im Wesentlichen merchandising-Artikel und einige Dienstleistungen schützt. Gegen diese Marke ist ein Widerspruch zum EUIPO eingelegt worden, der damit begründet wurde, dass die Marke beschreibend in Bezug auf die geografische Herkunft und zudem nicht unterscheidungskräftig sei. Das EUIPO teilte diese Auffassung nicht und hat die Marke aufrecht erhalten. Gegen diese Entscheidung ist Klage zum EuG erhoben worden. Das EuG hat die Klage abgewiesen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei, weil das Schloss Neuschwanstein kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen sei. Deshalb könne die Marke auch keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der geschützten Waren und Dienstleistungen beinhalten. Schließlich sei die Marke unterscheidungskräftig, weil sie einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft geben könne. Interessanterweise weicht die Entscheidung von einem Urteil des Bundesgerichtshofs, betreffend die deutsche Marke NEUSCHWANSTEIN ab. Die Entscheidung des EuG zeigt, dass EU Marken auf einem autonomen System beruhen, das von jedem nationalen System – hier dem deutschen – unabhängig ist.