Der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts beschließt wichtige Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Ab dem 1. April 2010 gelten Änderungen, die in besonders einschneidender Weise Teilanmeldungen betreffen. Der Anmelder muss sich als zeitliche Grenze für eine Teilanmeldung auf eine Frist von 24 Monaten nach dem ersten Bescheid zur frühesten Anmeldung einstellen. Nach der geänderten Regel 36 (1) kann ein Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen, wenn die Teilanmeldung (a) vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung zu der frühesten Anmeldung eingereicht wird, oder (b) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung zum ersten Mal die Einheitlichkeit der Erfindung beanstandet. Die geänderte Regel ist auf Teilanmeldungen anzuwenden, die ab dem 1. April 2010 eingereicht werden. Als Übergangsregelung ist ein zusätzlicher sechsmonatiger Zeitraum vorgesehen.