Der Bundesgerichtshof entscheidet über einschränkende, nicht ursprünglich offenbarte Merkmale im Patentanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung, wonach einschränkende Merkmale, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart sind, im Patentanspruch verbleiben können. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Merkmale eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisieren, die ihrerseits in der ursprünglichen Anmeldung als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ein Disclaimer muss grundsätzlich nicht aufgenommen werden.