Deutsche Gerichte müssen sich mit parallelen Entscheidungen auseinandersetzten

In einer Entscheidung vom 02. Dezember 2014 („Sitzplatznummerierungseinrichtung“ X ZB 1/13) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, wonach sich deutsche Gerichte mit parallelen Entscheidungen des Europäischen Patentamtes oder von Gerichten der Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens auseinandersetzen müssen. Unterlässt ein Gericht diese gebotene Auseinandersetzung, kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Im zugrundeliegenden Fall hatte das Bundespatentgericht ein aus einer europäischen Patentanmeldung hervorgegangenes Gebrauchsmuster gelöscht, zu dem es ein identisches paralleles Europäisches Patent gab. Die Rechtsbeständigkeit dieses europäischen Patents ist bestandskräftig von einer Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes bestätigt worden. Der Bundesgerichtshof hat keine Gehörsverletzung angenommen, weil sich die Entscheidungsgründe des Bundespatentgerichts mit den Überlegungen des Europäischen Patentamtes auseinandergesetzt hatten.