Die Europäische Kommission legt einen Entwurf für eine Verordnung zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentsschutzes vor

Der Entwurf sieht vor, dass die zwölf Mitgliedsstaaten (Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich), die sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen wollen, beim Europäischen Patentamt die „einheitliche Wirkung“ europäischer Patente beantragen können. Patente mit einheitlicher Wirkung können für die teilnehmenden Mitgliedsstaaten nur gemeinsam erteilt, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen. In einer Übergangsphase soll ein System für die maschinelle Übersetzung in alle Amtssprachen geschaffen werden. In der Übergangsphase ist die vollständige Übersetzung der europäischen Patentschrift in Englisch vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits hat der Patentinhaber auf Anforderung des Gerichts eine vollständige Übersetzung in die Gerichtssprache vorzulegen sowie nach Wahl des mutmaßlichen Patentverletzers in die Amtssprache des Mitgliedsstaates, in dem entweder die mutmaßliche Patentverletzung stattgefunden hat oder der mutmaßliche Patentverletzer ansässig ist.