Die Große Beschwerdekammer des EPA entscheidet über den Einwand mangelnder Klarheit in Einspruchsverfahren

In einer Entscheidung vom 24. März 2015 (G 0003/14) hat die Große Beschwerdekammer klargestellt, unter welchen Bedingungen der Einwand mangelnder Klarheit (Art. 84 EPÜ) in Einspruchsverfahren erhoben werden kann. Mangelnde Klarheit ist kein Einspruchsgrund. Allerdings können Änderungen, die während eines Einspruchsverfahrens an einem Anspruch vorgenommen werden, Einwände zur Klarheit rechtfertigen. In der Vergangenheit gab es abweichende Beschwerdekammerentscheidungen in der Situation, dass ein erteilter unabhängiger Anspruch mit einem erteilten Unteranspruch kombiniert wurde. Ein sogenannter konventioneller Ansatz besagte hierzu, dass solche Kombinationen den Einwand mangelnder Klarheit nicht eröffnen. Jetzt hat die Große Beschwerdekammer diesen konventionellen Ansatz akzeptiert und entschieden: „Bei der Beurteilung der Frage, ob ein geändertes Patent unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 (3) EPÜ den Anforderungen des EPÜ genügt, kann der Anspruch des Patents auf Übereinstimmung mit dem Erfordernis des Art. 84 EPÜ nur dann und nur insoweit überprüft werden, als die Änderung eine Verletzung des Art. 84 EPÜ hervorruft.“ Dies bedeutet im Allgemeinen, dass ein bereits vorher existenter Mangel an Klarheit den Widerruf des Patents nicht rechtfertigt.