Die Große Beschwerdekammer des EPA weist Fall an die Beschwerdekammer zurück

In einer Entscheidung vom 15. Juni 2012 (R 0021/11) hat die Große Beschwerdekammer einen Fall wegen eines Verfahrensmangels an die Beschwerdekammer zurückverwiesen. In dem beanstandeten Verfahren ist ein Sachverständigengutachten unberücksichtigt geblieben und ein Antrag auf Zulassung des Gutachtens zum Verfahren ist nicht beantwortet worden. Der Verfahrensmangel ist „relevant“ im Sinne von Regel 104 b) EPÜ, weil die Entscheidung der Beschwerdekammer ohne diesen Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre. Die Rüge eines Verfahrensmangels muss ausdrücklich „expressis verbis“ erfolgen.