Die große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts wird über Disclaimer entscheiden

Eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat an die Große Beschwerdekammer die Frage gerichtet, ob ein Disclaimer gegen Artikel 123(2) EPÜ verstößt, wenn sein Gegenstand in der Patenanmeldung nur in einer Ausführungsform beschrieben war. Zu dieser Rechtsfrage gibt es divergierende Entscheidungen der Beschwerdekammern.