Eine Beschwerdekammer des EPA entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen in der zweiten Instanz

In einer Entscheidung vom 15. Juli 2014 (T 0036/12) hatte sich eine Beschwerdekammer mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag auseinanderzusetzen, der jeweils einen Anspruch betraf, der breiter war, als die in der angegriffenen Entscheidung untersuchten Ansprüche. Die Beschwerdekammer hat diese Anträge nicht zugelassen, und zwar auf der Grundlage des Arguments, dass sie nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung waren, weil im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren lediglich Ansprüche geprüft worden sind, die stärker eingeschränkt waren. Die Beschwerdekammer hat zur Kenntnis genommen, dass frühere Beschwerdekammerentscheidungen in dieser Hinsicht weniger strikt waren und dem Patentinhaber gestattet haben, sein Patent in der zweiten Instanz in einer breiteren Fassung als in der ersten Instanz zu verteidigen. Allerdings hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich die „Rules of Procedure of the Boards of Appeal“, insbesondere Artikel 12 (4) RPBA geändert worden sind, was eine abweichende Handhabung rechtfertigt. So liefe die Zulassung breiterer Ansprüche in der zweiten Instanz nicht nur dem Hauptzweck des Beschwerdeverfahrens zuwider, der darin besteht, die erstinstanzliche Entscheidung zu überprüfen, sondern würde auch die Möglichkeit eröffnen, nach Belieben Aspekte in die Beschwerdeinstanz nach Art eines Forumshopping zu verschieben. Es würde auch keine Alternative darstellen, die entsprechenden Anträge in die erste Instanz zurückzuverweisen, weil dies unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie nicht vertretbar wäre und unnötigerweise das Verfahren erheblich hinauszögern würde.