Eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts entscheidet über die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit eines im World Wide Web gespeicherten Dokuments

In einer Entscheidung vom 12.03.2012 hat die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in einem Testfall entschieden, unter welchen Bedingungen ein im World Wide Web gespeichertes Dokument öffentlich zugänglich ist und Stand der Technik bildet. Die Beschwerdekammer verlangt eine „eindeutige und direkte Zugänglichkeit“ zu dem Veröffentlichungsmittel im Gegensatz zu einer lediglich theoretischen Möglichkeit der Zugänglichkeit. Hierzu sind zwei wichtige Kriterien, ob das Dokument mit Hilfe einer öffentlich zugänglichen Suchmaschine und unter Einsatz von einem oder mehrerer Suchbegriffe, die mit dem wesentlichen Inhalt des Dokuments im Zusammenhang stehen, auffindbar war sowie, ob das Dokument unter einem URL für eine ausreichend lange Zeit zugänglich war, um für ein Mitglied der Öffentlichkeit eindeutig und direkt erreichbar zu sein.