In der Entscheidung T2130/11 vom 02. Dezember 2014 hat eine Beschwerdekammer entschieden, dass die Voraussetzung der Klarheit nach Art. 84 EPÜ für einen Disclaimer ganz genauso erfüllt sein muss, wie für jedes andere Merkmal eines Anspruchs. Diese Voraussetzung kann zu einem Konflikt mit dem Prinzip, das die Große Beschwerdekammer in der Entscheidung G1/03 niedergelegt hat, nämlich, dass ein Disclaimer nicht mehr ausschließen soll, als nötig ist, um die Neuheit zu begründen, führen. Jetzt hat die Beschwerdekammer diesen Konflikt gelöst und hierzu gesagt, dass die Anforderung an einen Disclaimer, lediglich die Neuheit herzustellen, im Lichte ihres Zwecks zu verstehen ist, nämlich, dass die Notwendigkeit eines Disclaimer keine Gelegenheit für den Anmelder darstellen darf, seinen Anspruch nach Belieben umzugestalten. Dementsprechend ist es zulässig, wenn ein Disclaimer mehr als unbedingt nötig, um die Neuheit wiederherzustellen, ausschließt. Hierin liegt kein Widerspruch zum Sinn der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G1/03.