Eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts entscheidet über die Zulässigkeit von neuen Argumenten im Beschwerdeverfahren

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 22.09.2011 hat sich eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts auf die Vorschrift berufen, dass die Beschwerdebegründung den vollständigen Sachvortrag des Beteiligten enthalten muss. Sie muss deutlich und knapp angeben, aus welchen Gründen beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und soll ausdrücklich und spezifisch alle Tatsachen, Argumente und Beweismittel anführen. Ein neues Argument, das im Beschwerdeverfahren von einer Partei vorgebracht wird und das den Sachvortrag ändert, kann nur nach Ermessen der Beschwerdekammer in das Verfahren eingeführt werden und zwar auch dann, wenn das Argument auf Beweismitteln beruht, die bereits im Verfahren sind. In diesem Fall ist das neue Argument, das erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, zurückgewiesen worden.