Eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts entscheidet über erst in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anträge

In einer Entscheidung vom 26. September 2014 (T 1888/11) hatte eine Beschwerdekammer über Hilfsanträge zu entscheiden, die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Mit den neu vorgelegten Anträgen hat die Patentinhaberin versucht, auf den Einwand einer unzulässigen Erweiterung zu reagieren. Der Einwand unzulässiger Erweiterung war nicht völlig neu im Verfahren. Dennoch hat die Beschwerdekammer den Standpunkt der Patentinhaberin geteilt, dass de facto erst während der Verhandlung eine Reihe von Merkmalen unter dem Gesichtspunkt der Zwischenverallgemeinerung konkret angesprochen und von der Beschwerdekammer diskutiert wurden. Unter dem zeitlichen Aspekt waren die weiteren Anträge daher trotz ihrer späten Einreichung zulässig. Die Beschwerdekammer hat sie dennoch zurückgewiesen, weil sie ihrerseits unzulässige Erweiterungen enthielten.